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T&C

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Furwa Furnierkanten GmbH – 86877 Walkertshofen

 

I. GELTUNGESBEREICH
Unsere AGB gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen und nur gegenüber Kaufleuten. Abweichende Bedingungen des Bestellers verpflichten uns nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern dem Besteller bei einem früher vom Lieferer bestätigten Auftrag zugegangen sind. Die ABS’s sind im Internet des Lieferers auf unserer Homepage www.furwa.com einsehbar und mit erteilen eines Auftrags durch den Besteller so ausdrücklich als bindend anerkannt.

II. LIEFERUNG
1. Wenn nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung ab Auslieferungslager des Lieferers.
2. Unsere Liefertermine sind unverbindlich, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist.
3.Höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, unverschuldete behördliche Maßnahmen im In- und Ausland, unverschuldeter Energieausfall, sowie unvorhersehbare, unverschuldete und schwerwiegende Betriebsstörungen und -einschränkungen beim Lieferer, u. a. auch solche, die auf eine Beeinträchtigung der vereinbarten Rohstoffversorgung oder sonstige Falle höherer Gewalt zurückzuführen sind, berechtigen den Lieferer, die Liefertermine entsprechend hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzugs oder bei einem Unterlieferanten eintreten.
4. Der Lieferer behält sich das Recht vor, angegebene Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostensenkungen oder
Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Rohstoff-Preisänderungen, eintreten. Diese werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen
5. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung bestehen im Rahmen der Regeln zu VIII.
6. Teillieferungen sind ohne besondere Vereinbarung zulässig, sofern sie dem Besteller zumutbar sind. Abschlüsse mit vereinbarten Teillieferungen
(Abrufaufträge) verpflichten den Besteller zur Abnahme der Teillieferung in ungefähr gleichen Monatsraten, sofern nicht Abweichendes vereinbart ist.

III. GEFAHRENÜBERGANG
Bei allen Lieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Lieferantengegenständen in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Ware vom Lieferer dem Frachtführer übergeben wird. Bei Gewichts- oder Mengendifferenzen, die weder vom Lieferer noch vom Besteller zu vertreten sind, ist das Abgangsgewicht maßgeblich, das im Werk des Lieferers festgestellt wurde.

IV. ZAHLUNG
1. Der Rechnungsbetrag ist, wenn keine anderen Zahlungsvereinbarungen getroffen sind, binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Rechtzeitige Zahlung ist nur dann erfolgt, wenn der Lieferer über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstag, auf dem von ihm angegebenen Konto verfügen kann. Skonti und Rabatte werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen gewährt.
2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz pro Jahr zu zahlen. Dem Besteller ist jedoch der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder der Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
3. Die Hereingabe von Wechseln ist nur mit vorheriger Zustimmung des Lieferers zulässig. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
4. Eine wesentliche Verschlechterung des Bestellers berechtigt den Lieferer vorbehaltlich sonstiger Rechte, die von ihm noch nicht ausgeführten Aufträge nur Zug um Zug gegen Zahlung auszuführen. Unter den gleichen Voraussetzungen werden Zahlungsansprüche des Lieferers gegen den Besteller für Geschäfte, soweit ausgeführt, sofort zur Zahlung fällig. Nach seiner Wahl kann der Lieferer stattdessen die abgetretenen Forderungen erfüllungshalber einziehen oder die Rückgabe, der im Besitz des Bestellers befindlichen Vorbehaltsware auf dessen Kosten verlangen.

V. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Der Lieferant behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur vollen Erfüllung sämtlicher ihm gegenüber dem Besteller aus der gesamten Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche vor.
2. Im Falle der Verarbeitung der gelieferten Ware oder deren Verbindung mit fremdem Material erwirbt der Lieferer Miteigentum an der hergestellten neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der durch Veränderung entstandenen neuen Sache. Für die Bewertung ist sowohl für den Wert der Vorbehaltsware als auch für den Wert der Verarbeitung der Zeitpunkt der Verarbeitung maßgeblich. Der Besteller wird bei der Verarbeitung für den Lieferer tätig, ahne irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen ihn zu erwerben. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für den Lieferer
sorgfältig zu verwahren. Erwirbt der Lieferer bei Verbindung mehrerer Sachen kein Miteigentum, überträgt der Besteller bereits jetzt ihm den nach Abschnitt V Ziffer 2 Satz 1 und 2 bestimmten Miteigentumsanteil.
3. Bei Weiterveräußerung des neuen Produktes durch den Besteller tritt sicherungshalber anstelle des Produktes die dem Besteller aus der Weiterveräußerung zustehende Kaufpreisforderung anteilig gem. Abschnitt V Ziffer 2 Satz 1 und 2. Der Besteller tritt diese anteilige Kaufpreisforderung bereits jetzt schon an den Lieferer ab, der diese Abtretung hiermit annimmt.
4. Wird die gekaufte Ware vom Besteller unverarbeitet weiterverkauft, so tritt der Besteller schon jetzt die ihm aus solchen Veräußerungen zustehende Forderungen mit allen Nebenrechten an den Lieferer bis zur Höhe dessen Forderungen ab. Der Lieferer nimmt diese Abtretung schon jetzt hiermit an.
5. Übersteigen die Sicherheiten die Forderungen des Lieferers um mehr als 10%, so ist dieser verpflichtet, den übersteigenden Teil der ihm zustehenden Sicherheiten dem Besteller auf dessen Aufforderung hin freizugeben.
6. Der Besteller hat dem Lieferer sofort schriftlich Bescheid zu geben, wenn in Vorbehaltsware oder in im Miteigentum des Lieferers stehende Ware sowie in durch Vorausabtretungen der Lieferer übertragene Forderungen vollstreckt wird. Der Besteller hat dem Vollstreckungsorgan und dem Vollstreckungsgläubiger unverzüglich mitzuteilen, dass die Ware noch im Vorbehaltseigentum oder im Miteigentum des Lieferers steht, bzw. dass die Forderungen an diesen abgetreten sind.

VI. EIGENTUMSPRÜFUNG / EINGANGSKONTROLLE
1. Der Besteller bzw. Verarbeiter hat vor Verarbeitung des Produktes die Verpflichtung, diese auf Sachmängel zu überprüfen.
2. Mängel anzeigen aufgrund einer qualitativen bzw. quantitativen Eingangskontrolle können vom Lieferer nur dann anerkannt werden, wenn die Lieferung nach komplett und unverarbeitet vom Lieferer überprüft werden kann.

VII. GEWÄHRLEISTUNG
1. Der Lieferer liefert die Ware entsprechend seiner Produktbeschreibungen. Diese sind nur insoweit als zugesicherte Eigenschaft en anzusehen, als sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
2. Diese sind nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.
3. Die Rüge versteckter Mängel muss innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Erlangung der Kenntnis der Mängel schriftlich beim Lieferer geltend gemacht werden.
4. Bei begründeter Mängelrüge noch nicht verarbeiteter oder verarbeiteter Waren kann der Besteller Nachlieferung verlangen. Bei Fehlschlagen der Nachlieferung ist der Besteller berechtigt den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Haftung des Lieferers aus Gewährleistung für mittelbare Schäden, die auf Vertrags- und typischen Umständen beruhen und deshalb für den Lieferer nicht vorhersehbar sind, besteht nur im Rahmen der Regelung VIII.
5. Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Ablieferung der Sache.

VIII. ALLGEMEINE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
In allen Fällen, in denen der Lieferer abweichend von den bevorstehenden Bedingungen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch, außer in den Fällen des Satz 1, auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regeln nicht verbunden.

IX. AUFRECHNUNG
Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Gegenansprüchen gegen den Zahlungsanspruch des Lieferers aufrechnen.
X.GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT
1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist Walkertshofen.
2. Gerichtsstand ist nach der Wahl des Lieferers dessen Sitz oder der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-,
Wechsel – oder Scheckprozess.
3. Ziffer 1 und 2 gelten nicht für Nichtkaufleute im Sinne des AGB-Gesetzes und für Minderkaufleute.

XI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Nebenabreden, Zusicherungen, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder sonstige vertragliche Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Vertragsparteien werden anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine andere wirksame Regelunge vereinbaren, die jene wirtschaftlich so nah wie möglich kommt.

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